Wir als Gründungsinitiative sind bestrebt, den optimalsten Weg hinsichtlich Projektsicherstellung, der Vermeidung finanzieller Risiken und geringer Belastung der Schulgemeinschaft zu finden. Da es bei unserem Vorhaben um die Finanzierung eines sozialen Projektes handelt, sind die Möglichkeiten bedingt durch Sicherheitsleistungen und Attraktivität der Konditionen (z.B. Zins, Sicherheiten) eingeschränkt. Deshalb haben wir als Kooperationspartner die GLS Bank (http://www.gls.de) ausgewählt, welche sich u.a. auf die Finanzierung von Sozialprojekten spezialisiert:
„Die GLS Bank ist die erste sozial-ökologische Universalbank der Welt. Mit uns investieren Sie in menschliche Bedürfnisse, bewahren und entwickeln die natürlichen Lebensgrundlagen und erzielen eine angemessene ökonomische Rendite sowie Entwicklungschancen für die Zukunft – ein dreifacher Gewinn“. (Quelle: GLS-Bank)
Die GLS-Bank erwartet von dem Kreditnehmer und dessen Mitglieder eine Bekundung des Willens zum gemeinsamen Vorhaben, welches sie u. a. an der Bürgschaftsbereitschaft misst.
„Einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen.“1
„Die Bürgschaft hat in der Praxis als Kreditsicherheit einen hohen Stellenwert … Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit, mit der ein Begünstigter (Anm.: hier die Bank) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält. …“1
„Die Bürgschaftserklärung ist nach (§ 766 BGB) schriftlich zu erteilen.“ 1
„Der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft sind von der besicherten Hauptschuld unmittelbar abhängig (§ 767 BGB), d.h. wenn die zu besichernde Forderung nicht (mehr) besteht, braucht der Bürge nicht zu haften.“ 1
„Grundsätzlich kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos versucht hat (§ 768 BGB). … Kreditinstitute schließen dieses Recht der Einrede der Vorausklage regelmäßig in den Bürgschaftsverträgen aus. Damit übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB), aus der er sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.“ 1
“Höchstbetragsbürgschaft: Im Bürgschaftsvertrag begrenzt der Bürge seine Haftung auf einen maximalen Betrag.”1
1Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1057/buergschaft-v9.html
Grundsätzlich kann jede Einzelperson mit einem Maximalbetrag von jeweils € 3.000,– bürgen. Es kann direkt das Bürgschaftsformular ausgefüllt und damit unser Vorhaben unterstützt werden. Da es um eine Bürgschaft geht, muss der Bürgschaftsbetrag nicht als Barvermögen vorhanden sein. Es ist auch keine Zahlung oder eine andere Bereitstellung des Betrages erforderlich. Nur im Falle eines notleidenden Kredites würde die Bank die Bürgschaften in Anspruch nehmen können. Die Bürgschaftserklärung erfolgt “selbstschuldnerisch”, d.h. auf Anfechtbarkeit durch den Bürgen wird verzichtet! Die GLS - Bank verzichtet bei diesen Kleinbürgschaften auf Selbstauskunft und Bonitätsnachweis; im Umkehrschluss ist diese Bürgschaft nicht bonitätsrelevant (z.B. kein Eintrag in Kreditdateien wie Schufa usw.).
Der Bürgschaftsgeber wird für das o.g. Projekt eine Bürgschaft bei der GLS Bank in Höhe von 500 - 3000 Euro eingehen und damit für den Kredit zur Finanzierung der Schule bürgen.
Da die Höhe der Finanzierung abhängig z.B. von der Anzahl der Schüler ist, kann der eigentliche Kreditvertrag und damit die offizielle Bürgschaft erst kurzfristig geschlossen werden. Der Verein für freie Bildung e.V. wählt daher die Möglichkeit dieser Erklärung um eine möglichst hohe Sicherheit für die Planung der Finanzierung der Schule zu bekommen.
Die Gründung der Schule ist für das Schuljahr 21/22 geplant, je nach Stand der Genehmigung und dem Anmeldestand von Schülern, kann sich dieser Termin jedoch verschieben. Die Bereitschaftserklärung gilt von daher bis Dezember 2023. Sollte bis dahin kein Kredit zu Stande gekommen sein, erlischt die Bereitschaftserklärung.
Die Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei alle Informationen zugänglich zu machen, die für diese in Bezug auf den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung sind sowie die jeweils andere Partei über Änderungen dieser Umstände unverzüglich aufzuklären.
Diese Bereitschaftserklärung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Bürgschaftsgeber eine Bürgschaft für den Verein für freie Bildung e.V. bei der Bank unterschrieben hat. Sollte es bis 31.12.2023 zu keinem Abschluss eines Kreditvertrages gekommen sein, tritt die Bereitschaftserklärung ebenfalls außer Kraft, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine Verlängerung der Laufzeit.
GLS Bank: www.gls.de