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Satzung des Vereins für freie Bildung e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein für freie Bildung e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 73271 Holzmaden, Ringstr. 22.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb einer freien Schule als gleichwertige Alternative zu den staatlichen Schulen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Eintritt in die Schule soll allen Schülern und Schülerinnen unabhängig von sozialen und finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht werden.
  5. Der Verein kann zur Erreichung seines Satzungsziels Mitarbeiter einstellen, Verträge mit Eltern, Teilnehmern, Dienstleistern, Behörden und Dritten abschließen, Räume anmieten oder erstellen und Dach- und Interessenverbänden beitreten.
  6. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Mitarbeitern und Freunden von Einrichtungen dieser Art. Er kann die Einrichtung selbst betreiben oder die finanziellen, rechtlichen, baulichen und sonstigen Voraussetzungen dafür schaffen und den Betrieb anderen Trägern überlassen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein für freie Bildung e.V. mit Sitz in Holzmaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten zu erfüllen.
  2. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft muss schriftlich erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss.
  6. Der Verein hat sowohl aktive wie fördernde Mitglieder. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder erklären bei ihrem Eintritt, dass sie kein Stimmrecht wahrnehmen und ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke durch ihre Beiträge fördern wollen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären.
  3. Vor dem Ausschluss muss das betreffende Mitglied angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Ein Ausschluss ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

§6 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht auf Grundgesetz oder Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist berechtigt Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal 7 Mitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung vom Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach §26 Abs. BGB obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es können nur aktive Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch den Nachfolger oder mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch die verbliebenen Mitglieder des Vorstands für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger bestellt werden.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch die Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern, die nicht anwesend waren, zu übersenden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins , soweit nach dem Gesetz oder dieser Satzung nicht andere Organe zuständig sind.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Mitglied des Vorstands, der Schulleitung oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Jahresberichts
    4. Entgegennahme des Jahresfinanzberichts sowie des Kassenprüfberichts
    5. Satzungsänderungen
    6. Festlegung der konzeptionellen Grundlagen der Schule
    7. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    8. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  5. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und den Mitgliedern mitzuteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist und wenn satzungsgemäß geladen wurde. Sollten weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen sein, muss die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung wiederholt werden. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  7. Für die Wahl des Vorstands wird ein Wahlleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Er darf kein Vorstandskandidat sein.
  8. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab; auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
  9. Die getroffenen Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu versenden (auch per E-Mail).

§10 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien Alternativschulen Baden-Württemberg.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§11 Auslegung der Satzung

  1. Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass sie ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke des Vereins fördert.

§12 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. Sollen Satzungsänderungen beschlossen werden, muss der entsprechende Tagesordnungspunkt auf der Einladung angegeben werden.
  2. Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen befugt,
    1. die lediglich die formale Fassung der Satzung betreffen;
    2. zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut;
    3. die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters auszuräumen oder andere Änderungen, die aus formalen Gründen von Justiz- oder Finanzbehörden verlangt werden, vorzunehmen.

§13 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 14.07.2020 errichtet. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein beim Amtsgericht eingetragen wurde.